Die Welt der Strafprozesse, das Umfeld der Strafjustiz und mehr aus der Sicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Werner Siebers aus Halle (Saale) (Eigenwerbung eingeschlossen)
Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, das Verfahren zunächst nicht selbst fortzusetzen, sondern dem Generalbundesanwalt vorzulegen.
Der Grund: Die Richter sind der Meinung, dass die Tat (der Angriff auf den Weihnachtsmarkt) so schwer wiegt und so besonders ist, dass sie bundesweit bedeutsam ist und ein Oberlandesgericht zuständig sein könnte. Ob das Verfahren vor dem Oberlandesgericht zu führen ist, entscheidet aber zunächst einzig der Generalbundesanwalt.
Was das konkret bedeutet:
• Das Verfahren ruht nun vorerst beim Landgericht. • Der Generalbundesanwalt prüft, ob er die Strafverfolgung selbst übernimmt. • Spätestens bis zum 9. Oktober 2025 soll – so der Wunsch des Landgerichtes – der Generalbundesanwalt mitteilen, ob er den Fall übernimmt oder nicht. • Sollte er nicht übernehmen, macht das Landgericht wie bisher weiter und bereitet die Hauptverhandlung vor. • Die bestehenden Termine werden vorsorglich vom Landgericht bereits jetzt mit den Beteiligten abgestimmt, damit der Prozess – falls notwendig – ohne Verzögerung weitergehen kann.
Das weitere Vorgehen hängt also von der Entscheidung des Generalbundesanwalts ab. Bis dahin bleibt der aktuelle Zustand (Untersuchungshaft usw.) bestehen.
Im Gesetzentwurf zur Neuregelung des Justizvollzugsrechts in Sachsen-Anhalt findet sich eine Regelung zur Einführung eines „Begleitschreibens bei Verteidigerpost“.
Eine solche Regelung ist ausdrücklich vorgesehen und befindet sich sowohl im Artikelteil als auch in der Begründung des Entwurfs:
• Artikel 1 Nr. 13 (§ 40 JVollzGB I LSA neu, Absatz 2a) regelt, dass eingehende Schreiben von Verteidigern und Beiständen nach § 69 Jugendgerichtsgesetz zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung mit einem vom Absender unterzeichneten Begleitschreiben an die Leitung der Anstalt versehen sein müssen. Liegt kein solches Begleitschreiben vor, kann die Weiterleitung an den Gefangenen von einer geeigneten Bestätigung durch den Absender abhängig gemacht werden. „(2a) Eingehende Schreiben von Verteidigern und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes sind zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung mit einem von dem Absender unterzeichneten Begleitschreiben zu versehen, das an die Leitung der Anstalt gerichtet ist. Sofern kein unterzeichnetes Begleitschreiben vorliegt, kann die Weiterleitung des Schreibens an den Gefangenen davon abhängig gemacht werden, dass zuvor der Versand durch den Absender in geeigneter Weise gegenüber der Anstalt bestätigt wird.“
Die Begründung zu dieser Vorschrift erläutert, dass dies das Einschleusen von neuen psychoaktiven Stoffen (npS) per Verteidigerpost unterbinden soll und die Identität des Absenders eindeutig überprüfbar macht. Eine Einschränkung oder Überwachung des privilegierten Verteidiger-Schriftverkehrs erfolge dadurch nicht, sondern lediglich eine Formpflicht.
Wer denkt sich solchen Unsinn aus? Wer Verteidigerpost fälscht, wird natürlich auch das Begleitschreiben fälschen!
Und das alles, weil man sturköpfig und aufstampfend sich verweigert, einen Ionenscanner anzuschaffen, man schmeißt lieber Steuergelder für Papier, Kopierer, Manpower und was weiß ich noch aus dem Fenster, als die zuverlässige technische Lösung zu suchen, mit der auch auf bestimmten Wege Verteidigerpost überprüfbar wäre, nämlich durch eine sicher zulässige Lochung.
Das Oberlandesgericht Naumburg (1 Ws 76/25 (RB-Vollzug) vom 12.08.2025) hat sich insoweit bereits deutlich positioniert:
Es fehlen vor allem vertiefende Ausführungen zur Möglichkeit des flächendeckenden Einsatzes des Drogendetektors IONSCAN 600 auch in der Justizvollzugsanstalt Burg. Dies wäre indes vor dem Hintergrund des Eingriffs in den durch Art. 10 GG verfassungsrechtlich geschützten Briefverkehr unbedingt erforderlich gewesen, um eine umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu ermöglichen. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, dass die Kontrolle der Eingangspost mittels dieses, auch an Flughäfen zum Erkennen von Sprengstoffen und Betäubungsmitteln eingesetzten Gerätes das Postgeheimnis weniger tangieren dürfte, da der Inhalt der Briefsendung nicht zwangsläufig der Wahrnehmung Dritter ausgesetzt wird, weil die Probenentnahme auch ohne direkten Blick bzw. Zugriff auf den schriftlichen Inhalt möglich erscheint.
Was ich besonders traurig und enttäuschend finde: Die Rechtsanwaltskammer hatte neben diversen anderen Institutionen die Möglichkeit der Stellungnahme; und als einzige Institution hat sie keine Stellungnahme abgegeben, obwohl eine deutliche unnütze Mehrarbeit für Rechtsanwälte angekündigt wird. Schwach!
In dem Verfahren vor dem Landgericht Magdeburg wegen des Anschlages auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt im Dezember 2024 sind bereits Irritationen entstanden, weil durch eine Neuregelung des Gesetzes (§ 397b StPO) die Möglichkeit besteht, mehreren Opfern denselben Rechtsanwalt als Beistand beizuordnen.
Jedenfalls vor Anklageerhebung hat das Amtsgericht Naumburg insoweit aus der Sicht vieler Betroffener eine absurde Entscheidung getroffen, dass etwa 60 Opfer und Angehörige durch dieselben zwei Rechtsanwälte vertreten werden sollen.
Jeder Mensch, der bereit ist, auch nur ein wenig über die Folgen nachzudenken, wird erkennen, dass diese Aufgaben für einen oder zwei Rechtsanwälte nicht zu bewältigen sind, denn mit gutem Recht wird jedes Opfer oder jeder Angehörige erwarten können, dass er zumindest einmal eine Besprechung mit seinem Vertreter erwarten kann, ohne dass andere Personen anwesend sind, und dass man da nicht mit einer 5-Minuten-Session abgekanzelt wird.
Das mag bei 5 oder vielleicht 10 Vertretenen noch möglich sein, bei mehr Personen ist das nicht mehr leistbar, so dass die 60 ganz sicher das Gefühl haben müssen, schlecht oder gar nicht vertreten zu sein: von echtem Opferschutz und entsprechender Rücksicht keine Spur, vielmehr erniedrigende Massenabfertigung.
Den Vogel abgeschossen hat jetzt die Stadt Magdeburg. Am Sonntag, dem 14.09.2025 wird von 14:00 bis 17:00 Uhr in der Messehalle 2 auf der Tessenowstraße 9a in 39114 Magdeburg eine Veranstaltung stattfinden mit dem Motto: „Begegnung und Zusammenhalt für die Betroffenen vom 20. Dezember 2024“.
Dazu war auch ich als Vertreter eines bei dem Anschlag Verletzten, dessen Bruder auch noch getötet wurde, eingeladen. Ich habe mich offiziell angemeldet und auch ein Ticket erhalten, all das ist Wochen her.
Auf dem Ticket ist schon ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für diese Veranstaltung keine Medienvertreter eingeladen sind, oft ein Zeichen dafür, dass man etwas zu verbergen haben könnte. Ich fordere alle Medienvertreter auf, sich vor Ort zu begeben, um den Veranstaltern auf die Finger zu schauen.
Und nun der Hammer: Heute, am Freitag dem 12.09.2025 um 09.56 Uhr erreicht mich der Anruf einer verantwortlichen Person, die der genannten Veranstaltung zuzuordnen ist.
Zum Einstieg mache ich es zunächst kurz: Ich wurde kackfrech und dreist zwei Tage vor der Veranstaltung ausgeladen, obwohl ich dafür sowohl einen Urlaub verschoben habe und meine Teilnahme an einer familiären Veranstaltung absagen musste.
Als Begründung dann ein doppelzüngiges Gestammel, man wünsche bei der Veranstaltung keine Rechtsberatung, um dann gleich nachzulegen, für die Rechtsberatung seinen Vertreter von irgendwelchen Bundesbehörden/Bundesministerien bzw. Landesbehörden/Landesministerien vor Ort. Man habe wohl übersehen, dass ich nicht selbst ein Betroffener sei. Glatte Lüge: Auf meinem „Ticket“ steht unmissverständlich: Nebenklagevertreter!
Ja, was denn nun, keine Rechtsberatung oder doch, aber nur durch die „eigenen“ Leute? Will man da die 60er-Lösung schönreden?
Und dann noch ein Nebensatz, der die Absurdität der 60-er Lösung aufzeigt: Die beiden Kollegen, denen man die 60 Mandanten aufgedrückt hat (oder die sich danach gerissen haben, wer weiß das so genau?) seien auch ausgeladen oder nicht zugelassen worden, obwohl diese auf der Veranstaltung ihre Mandaten (mal) kennenlernen wollten. Na Klasse, wenige Wochen vor vermutlichem Prozessbeginn kann das ja mal losgehen mit der Besprechung mit 60 Vertretenen!
Insoweit sollten auch alle 60 Vertretenen und weitere Opfer nun zeitnah Besprechungstermine bei den Rechtsanwälten vereinbaren, damit sie dort ausführlich über ihre eigenen Verletzungen, die psychischen Folgen und alle anderen Probleme, die sich durch das Attentat ergeben haben, berichten können.
Nicht nur in der Justizvollzugsanstalt Burg ist man auf die Idee gekommen, in Rechtsanwaltsbüros anzurufen und nachzufragen, ob Briefe per Verteidigerpost an bestimmte Gefangene abgesandt wurden.
Ich halte das nicht nur für bedenklich, vielmehr meine ich, dass dabei gesetzliche Grenzen überschritten werden. Deshalb mein Schreiben an eine Justizvollzugsanstalt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit einiger Zeit erfragen Sie telefonisch in Rechtsanwaltsbüros, ob an bestimmte Gefangene Briefe abgesandt wurden. Damit wird natürlich auch erfragt, ob insoweit ein Mandat besteht.
Ich habe einer ihrer Mitarbeiterinnen bereits aufgezeigt, dass es sich dabei um eine strafrechtlich relevante Anstiftung zum Bruch der Verschwiegenheitsverpflichtung handelt, unabhängig davon, ob mit dem Rechtsanwalt selbst oder mit seinem ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichteten Personal telefoniert wird.
Offenbar handelt es sich um eine Dienstanweisung, zum Bruch der Verschwiegenheitsverpflichtung anzustiften, so dass eine Kettenanstiftung vorliegt.
Ich fordere Sie auf, solche strafrechtlich relevanten Anrufe nicht nur an mein Büro zu unterlassen und die Verteidigerpost unverzüglich auszuhändigen, ohne diese zeitverzögernde Straftat zu begehen.
In der Justizvollzugsanstalt Burg, einem unübersichtlichem Mischmasch aus Behörde und Privatfirma, hat man vor einiger Zeit begonnen, sämtliche Post an die Gefangenen (außer der Verteidigerpost) zu kopieren und den Gefangenen nur noch Kopien auszuhändigen, angeblich, um damit das Einschleusen von Drogen in die Justizvollzugsanstalt zu verhindern.
Ein untauglicher Versuch, wie die Praxis zeigt, der Drogenkonsum geht weiter, woher auch immer die Drogen kommen mögen.
In mühevoller Kleinarbeit habe ich mich für Mandanten durch die Instanzen geboxt: mit Erfolg!
Das Oberlandesgericht Naumburg (1 Ws 187/25 (RB-Vollzug)vom 14.08.2025) hat sich zwar bezüglich der Anwendung einer Generalklausel auf ausgesprochen dünnes Eis begeben (planwidrige Regelungslücke – ein schlüpfriger Ausweg) und die Vorgehensweise daran nicht scheitern lassen.
Aber meiner Argumentation zu Alternativen, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit vorzuziehen sind, ist das Oberlandesgericht gefolgt:
Es fehlen vor allem vertiefende Ausführungen zur Möglichkeit des flächendeckenden Einsatzes des Drogendetektors IONSCAN 600 auch in der Justizvollzugsanstalt Burg. Dies wäre indes vor dem Hintergrund des Eingriffs in den durch Art. 10 GG verfassungsrechtlich geschützten Briefverkehr unbedingt erforderlich gewesen, um eine umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu ermöglichen. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, dass die Kontrolle der Eingangspost mittels dieses, auch an Flughäfen zum Erkennen von Sprengstoffen und Betäubungsmitteln eingesetzten Gerätes das Postgeheimnis weniger tangieren dürfte, da der Inhalt der Briefsendung nicht zwangsläufig der Wahrnehmung Dritter ausgesetzt wird, weil die Probenentnahme auch ohne direkten Blick bzw. Zugriff auf den schriftlichen Inhalt möglich erscheint.
Zudem könnte dabei auch die in anderen Bundesländern angewandte Methode der Probenentnahme mittels eines Lochentwertungsgerätes in Betracht gezogen werden, was die Beprobung jeglichen Schriftwechsels gänzlich ohne Inhaltswahrnehmung erlauben würde.
Ich bin gespannt, wie sich die Justizvollzugsanstalt Burg und das Landgericht Stendal versuchen werden, aus dieser Zwickmühle herauszuwinden.
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