Unerträgliches Gejaule

Staatsanwaltschaften und Strafgerichte kommen gar nicht mehr zum Arbeiten, weil dort die meiste Zeit damit verbracht wird, sich darüber zu beklagen, wie unendlich überlastet man doch ist.

Wenn dann aber technikverweigernde Richter noch mit ihren Bollerwagen sieht, auf denen sie ihre Aktenstapel in den Gerichtssaal fahren, oder Wachtmeister, die mit diesen Geräten die Papierakten durch die Gänge fahren, bekommt man gewisse Zweifel an der angeblichen Überlastung.

Es mag sie geben, aber sie ist zum größten Teil selbstgemacht und verringert sich deshalb nicht, weil ein Unbeweglichkeit ausstrahlendes Phlegma sich von Generation zu Generation weitervererbt.

Ein Paradebeispiel geradezu ungeheuerlicher, uneinsichtiger, dummer und arbeitsbeschaffender Vorgehensweise liefert gerade ein niedersächsisches Amtsgericht in einer unattraktiven Stadt mit einem großen Autohersteller und einem mittelmäßigen Bundesligaverein.

Eine mehrbändige Akte wird gescannt, auf jedem Band wird gut sichtbar ein Aufkleber angebracht, dass die Akte komplett gescannt ist.

Und was machen die Geistesgeblitzten? Für die Akteneinsicht des Verteidigers wird keineswegs ein Datenträger versandt, nein, es wird ein schlechter Ausdruck gefertigt, bei dem dann auch noch entscheidende Seiten, z.B. der Anklage, fehlen!

Es wird Zeit für das Ausdrucken und das Verpacken verplempert, es wird Papier und Strom verbraucht, es wird Porto von über 10.00 € verballert, es schreit zum Himmel.

Gehts noch?

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JVA Burg – die unendliche Geschichte der Rückschritte

In der Justizvollzugsanstalt Burg ist es in den letzten Wochen wieder einmal zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Anhäufung von „Generaleinschlüssen“ bis zu 23 Stunden gekommen, möglicherweise, weil für die Anstaltsleitung völlig überraschend plötzlich der Sommer und die Sommerferien wie frisch gefallener Schnee vor der Tür standen.

Man bekommt es dort auch unter der neuen Anstaltsleitung nicht in den Griff, die Personalplanung und Urlaubsplanung so zu steuern, dass Generaleinschlüsse eine seltene Ausnahme bilden.

Es kann nicht angehen, dass die Gefangenen schon anhand des Wetterberichtes (Krankmeldungen der Justizangestellten bei anstehendem gutem Wetter am Wochenende) prognostizieren können, wann es wieder wegen angeblichen „Personalmangels“ zu Generaleinschlüssen kommt.

Man muss dort immer mehr Sorge um die grund- und vollzugsrechtlichen Standards unseres Rechtsstaates haben.

In den vergangenen Wochen und Monaten wurden, wie oben bereits berichtet, zahlreiche Insassen in der Justizvollzugsanstalt Burg wiederholt und über viele Stunden täglich einem sogenannten „Generaleinschluss“ unterworfen – teils länger als 20 Stunden am Tag. Hauptursache hierfür seien personelle Engpässe, vor allem krankheits- und urlaubsbedingte Ausfälle des Vollzugspersonals.

Diese Praxis ist rechtsstaatlich höchst bedenklich und in ihrer gegenwärtigen Regelhaftigkeit nicht mehr hinnehmbar. Sie untergräbt grundlegende verfassungs- und vollzugsrechtliche Mindeststandards und konterkariert den gesetzlich normierten Resozialisierungsauftrag (§ 2 StVollzG).

Ein dauerhafter Einschluss über das vorgesehene Maß hinaus stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsrecht des Gefangenen dar. Selbst in Phasen des Personalmangels ist das Justizvollzugssystem verfassungsrechtlich verpflichtet, Mindeststandards sicherzustellen.

Bestehen strukturelle Personalmängel, hat die Landesregierung für geeignete Abhilfe zu sorgen. Dies kann nicht zulasten der Grundrechte von Gefangenen erfolgen. Wenn Personalressourcen auf absehbare Zeit nicht ausgebaut werden können, muss zwangsläufig auch die Anzahl der Inhaftierten reduziert werden.

In Betracht zu ziehen wären auch eine deutlich verstärkte Nutzung offener Vollzugsmöglichkeiten.

Das zuständige Ministerium ist nachdrücklich aufgefordert, durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen für die sofortige Beendigung regelmäßig und pauschal angewendeter Generaleinschlüsse zu sorgen, Grundrechtsverletzungen zu überprüfen und zu unterbinden und ein Gesamtkonzept zur Sicherstellung des verfassungs- und vollzugsrechtlich gebotenen Haftvollzugs vorzulegen, das insbesondere eine Reduzierung der Belegungszahlen in den Blick nimmt.

Bei anhaltender rechtswidriger Praxis sind verfassungsrechtliche Schritte in Erwägung zu ziehen und Mitteilungen an den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT).

Die Landesregierung ist verantwortlich für die offenbar völlig falsche Einschätzung der Gefahren des Personalbestandes, also auch verantwortlich für den jedenfalls derzeit ganz offensichtlich zu hohen Gefangenenbestand in der Justizvollzugsanstalt Burg, die nicht nur nach meiner Ansicht zu einer reinen Verwahranstalt verkommen ist, in der die Resozialisierungspflicht in Vergessenheit geraten ist, eher aktiv mit Füßen getreten wird.

Ich befürchte allerdings, dass die Problematik mal wieder phlegmatisch ausgesessen wird nach dem Motto: der Herbst wird es richten.

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Hurra, W-Lan im Amtsgericht Salzgitter

Ich wollte es kaum glauben, als ich heute nachlängerer Zeit einmal wieder im Amtsgericht Salzgitter verteidigt habe.

Kein Rumgefummel mehr mit dem Handy als Hotspot mit miesem Empfang, vielmehr ein freies W-Lan zur Verfügung gestellt durch das Gericht.

Wenn jetzt noch, wie die ausgesprochen freundliche protokollführende Amtsinspektorin erklärte, die E-Akte vorangetrieben wird, könnte die Korrespondenz mit jedenfalls diesem Gericht durchaus Spaß bereiten.

Danke!

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Justizvollzugsanstalt Burg und Langzeitbesuche – eine unendliche Geschichte

Das Oberlandesgericht Naumburg (1 WS 366/24) musste bereits 2024 eingreifen, um der Justizvollzugsanstalt Burg bezüglich der Behandlung von Langzeitbesuchen vor Augen zu führen, dass man dort nicht in einem rechtlichen Vakuum oder einer Subkultur lebt und tun kann, was man will.

Aber dort versteht man – trotz Wechsel in der Anstaltsleitung – offenbar weiterhin nicht, dass Gefangene nicht zu behandeln sind wie eine zusammengetriebene Herde von Rindviechern, die bis zur Schlachtung einfach gefüttert und verwahrt werden.

Es ist bei einem Langzeitbesuch zu dem Tod einer Besucherin gekommen, bei allen ungeklärten Umständen jedenfalls nicht beruhend auf den Räumlichkeiten, sondern eher auf der falschen Einschätzung der Eignung des Gefangenen.

Aber gleich ist mal wieder vogelwildes Chaos angesagt, Gefangenenrechte werden mit beschuhten Füßen getreten, die eigene gedankliche Beweglichkeit in der Anstaltsleitung erreicht den Zustand eines Kubikmeters gebundenen Betons, es wird einfach zunächst alles verboten. Verbieten als Anstaltsleitungsphilosophie.

Trotz der gesetzlichen Vorgabe – die Legaldefinition für Langzeitbesuche in Sachsen Anhalt ergibt sich aus § 33 Abs. 5 JVollzG I LSA und lautet:

… mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) …

kommt man nun auf die Schnapsidee (sehr hochprozentig muss es sein), Räume mit Fenstern zu nutzen, durch die dann alle paar Minuten irgendwelche Justizpersonen hineinschauen können, ob und wie dort die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie aus Art. 6 Absatz 1 Grundgesetz von den Gefangenen mit ihren Besuchern umgesetzt werden.

Peep-Show für die Justiz auf Kosten der Gefangenen.

Man muss sich tatsächlich fragen, wie niedrig die Kompetenzschwelle bei der Vergabe der höhergestellten Posten in dieser Justizvollzugsanstalt angesetzt wird, manch Gefangener befürchtet, dass dort zuvor nicht künstliche Intelligenz sondern künstliche Dummheit befragt wird.

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Stendal (509 StVK 51/25 Vollz vom 30.04.2025) wurde der Justizvollzugsanstalt zunächst erneut deutlich vor Augen geführt, was man von dem dortigen Vorgehen – willkürliches „Aussetzen“ von Langzeitbesuchen – hält:

Vorliegend hat die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung über die Aussetzung von Langzeitbesuchen den hohen Stellenwert des Art. 6 Grundgesetz nicht hinreichend beachtet. Die Antragsgegnerin stützt ihre durch eine Allgemeinverfügung bekannt gegebene Aussetzung pauschal auf das Erfordernis der Überprüfung der Genehmigungspraxis und der Durchführung der Langzeitbesuche und das Ermittlungsverfahren nach dem tödlichen Vorfall vom 3. April 2025, ohne im konkreten Fall die bisher unbeanstandeten Langzeitbesuche und die zukünftigen negativen Auswirkungen auf den Antragsteller und seine Verlobte zu berücksichtigen. Alternative, längere Besuchsmöglichkeiten außerhalb des Regelbesuches für den Antragsteller und seine Verlobte werden nicht erwogen. Diese allein in der Sphäre der JVA liegenden Erwägungen zur Notwendigkeit der Überprüfung der Praxis der Besuchsdurchführung rechtfertigen nach Auffassung der Kammer in der Abwägung mit der Wertentscheidung des Art. 6 Grundgesetz eine pauschale „Aussetzung“ der Besuche nicht.

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Sätze, die Richter viel zu selten sagen

Entschuldigung, ich habe mich geirrt.

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