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Kostenfolge bei einer Einstellung nach § 153a StPO

Eigentlich hört es sich ganz einfach an: § 467 Absatz V StPO: Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird. Das ist mal ein Gesetzestext, den man … Weiterlesen

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