Über mich
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
—Werner Siebers—
Pfälzer Str. 24, 06108 Halle (Saale) + bundesweit
Tel.: 0345/77892933 + 0172/5429221Mail: rechtsanwalt@siebers.ws
TOP-RECHTSANWALT Deutschland seit 2014 durchgehend bis 2025: STRAFRECHT (Focus-Spezial TOP-Rechtsanwälte)
Präsident der Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V.
Twitter Updates
Tweets von VerteidigungArchiv
Strafprozesse und andere Ungereimtheiten
Schlagwort-Archive: Rechtsanwalt Siebers
40 Jahre und noch nicht genug?
Am 09.04.1984 bin ich als Anwalt zugelassen worden. Von Beginn an lag mein Schwerpunkt im Strafrecht, seit einigen Jahren bearbeite ich so gut wie ausschließlich Fälle aus dem strafrechtlichen Bereich. Ich danke allen Kollegen, Freunden und Bekannten, die mir zu … Weiterlesen
Veröffentlicht unter Allgemein
Verschlagwortet mit 40 Jahre Rechtsanwalt, Rechtsanwalt Siebers, Rechtsanwalt Werner Siebers
Kommentare deaktiviert für 40 Jahre und noch nicht genug?
Söder denkt weiter
Der Markus S. ist ein Fuchs. Er ist bestimmt fast so schlau, wie er meint, es zu sein. Und wer fast so schlau ist, wie er meint, zu sein, wird seine Fantasien zu „Bezahlkarten von Asylbewerbern“ sicher auch weitergedacht haben, … Weiterlesen
Veröffentlicht unter Allgemein
Verschlagwortet mit Bezahlkarten anwaltliche Beratung, Bezahlkarten Verteidigung, Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht, Rechtsanwalt Siebers, Söder Bezahlkarten
Kommentare deaktiviert für Söder denkt weiter
Mal wieder § 55 StPO und die Mosaiktheorie
Ich fand schon vor mehr als dreißig Jahren die „Mosaiktheorie“ des Bundesgerichtshofes zu § 55 StPO nachvollziehbar und leicht verständlich, das hat sich im Laufe der Jahre nicht geändert. Ich kann deshalb nicht so recht nachvollziehen, warum viele Richter/Gerichte beharrlich … Weiterlesen
Veröffentlicht unter Allgemein
Verschlagwortet mit Auskunftsverweigerungsrecht, Auskunftsverweigerungsrecht § 55 StPO, § 55 StPO, § 55 StPO rechtskräftige Verurteilung, Rechtsanwalt Siebers, Strafverteidiger Siebers, Verteidiger Siebers
Kommentare deaktiviert für Mal wieder § 55 StPO und die Mosaiktheorie
Kostenfolge bei einer Einstellung nach § 153a StPO
Eigentlich hört es sich ganz einfach an: § 467 Absatz V StPO: Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird. Das ist mal ein Gesetzestext, den man … Weiterlesen
Veröffentlicht unter Allgemein
Verschlagwortet mit Einstellung § 153a StPO Kosten, Kostenfolge 153a StPO, notwendige Auslagen bei § 153a StPO, Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Siebers, Rechtsanwalt Siebers Braunschweig, Rechtsanwalt Siebers Halle (Saale)
Kommentare deaktiviert für Kostenfolge bei einer Einstellung nach § 153a StPO
RSS – Beiträge
Du muss angemeldet sein, um einen Kommentar zu veröffentlichen.