Neuregelung des Justizvollzugsrechts in Sachsen-Anhalt – ein Rohrkrepierer?

Im Gesetzentwurf zur Neuregelung des Justizvollzugsrechts in Sachsen-Anhalt findet sich eine Regelung zur Einführung eines „Begleitschreibens bei Verteidigerpost“.

Eine solche Regelung ist ausdrücklich vorgesehen und befindet sich sowohl im Artikelteil als auch in der Begründung des Entwurfs:

• Artikel 1 Nr. 13 (§ 40 JVollzGB I LSA neu, Absatz 2a) regelt, dass eingehende Schreiben von Verteidigern und Beiständen nach § 69 Jugendgerichtsgesetz zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung mit einem vom Absender unterzeichneten Begleitschreiben an die Leitung der Anstalt versehen sein müssen. Liegt kein solches Begleitschreiben vor, kann die Weiterleitung an den Gefangenen von einer geeigneten Bestätigung durch den Absender abhängig gemacht werden.
„(2a) Eingehende Schreiben von Verteidigern und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes sind zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung mit einem von dem Absender unterzeichneten Begleitschreiben zu versehen, das an die Leitung der Anstalt gerichtet ist. Sofern kein unterzeichnetes Begleitschreiben vorliegt, kann die Weiterleitung des Schreibens an den Gefangenen davon abhängig gemacht werden, dass zuvor der Versand durch den Absender in geeigneter Weise gegenüber der Anstalt bestätigt wird.“

Die Begründung zu dieser Vorschrift erläutert, dass dies das Einschleusen von neuen psychoaktiven Stoffen (npS) per Verteidigerpost unterbinden soll und die Identität des Absenders eindeutig überprüfbar macht. Eine Einschränkung oder Überwachung des privilegierten Verteidiger-Schriftverkehrs erfolge dadurch nicht, sondern lediglich eine Formpflicht.

Wer denkt sich solchen Unsinn aus? Wer Verteidigerpost fälscht, wird natürlich auch das Begleitschreiben fälschen!

Und das alles, weil man sturköpfig und aufstampfend sich verweigert, einen Ionenscanner anzuschaffen, man schmeißt lieber Steuergelder für Papier, Kopierer, Manpower und was weiß ich noch aus dem Fenster, als die zuverlässige technische Lösung zu suchen, mit der auch auf bestimmten Wege Verteidigerpost überprüfbar wäre, nämlich durch eine sicher zulässige Lochung.

Das Oberlandesgericht Naumburg (1 Ws 76/25 (RB-Vollzug) vom 12.08.2025) hat sich insoweit bereits deutlich positioniert:

Es fehlen vor allem vertiefende Ausführungen zur Möglichkeit des flächendeckenden Einsatzes des Drogendetektors IONSCAN 600 auch in der Justizvollzugsanstalt Burg. Dies wäre indes vor dem Hintergrund des Eingriffs in den durch Art. 10 GG verfassungsrechtlich geschützten Briefverkehr unbedingt erforderlich gewesen, um eine umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu ermöglichen. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, dass die Kontrolle der Eingangspost mittels dieses, auch an Flughäfen zum Erkennen von Sprengstoffen und Betäubungsmitteln eingesetzten Gerätes das Postgeheimnis weniger tangieren dürfte, da der Inhalt der Briefsendung nicht zwangsläufig der Wahrnehmung Dritter ausgesetzt wird, weil die Probenentnahme auch ohne direkten Blick bzw. Zugriff auf den schriftlichen Inhalt möglich erscheint.

Was ich besonders traurig und enttäuschend finde: Die Rechtsanwaltskammer hatte neben diversen anderen Institutionen die Möglichkeit der Stellungnahme; und als einzige Institution hat sie keine Stellungnahme abgegeben, obwohl eine deutliche unnütze Mehrarbeit für Rechtsanwälte angekündigt wird. Schwach!

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Über rawsiebers

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, bundesweit tätig, TOP-RECHTSANWALT Deutschland 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020: STRAFRECHT (Focus-Spezial von 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020)
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